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Umbau des Wall-Forums vor Gericht

Der Umbau des Forums am Wall hat schlechte Kritiken von den Behindertenverbänden bekommen, weil das zu Einbußen bei der Barrierefreiheit geführt hat. Selbstbestimmt Leben und zwei andere Bremer Behindertenverbände wollen das nicht auf sich beruhen lassen und haben Verbandsklage gegen die Erteilung der Baugenehmigung eingelegt und die Klage inzwischen auch begründet. Hier erläutern wir die Hintergründe und den Stand des Verfahrens.

Was ist eine Verbandsklage?

Etwas vereinfacht ausgedrückt bezeichnet man als Verbandsklage eine Klage eines Interessensverbandes, mit der dieser nicht eigene Rechte, sondern solche der Allgemeinheit geltend macht. Die Möglichkeiten zu klagen, ohne dass unmittelbar eigene Rechte berührt sind, ist im deutschen Recht eher eine Ausnahme und auf wenige Rechtsgebiete und wenige Rechtsfragen begrenzt. Zu diesen Ausnahmen zählt das Verbandsklagerecht nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG), das den sogenannten verbandsklageberechtigten Verbänden vor allem ermöglicht, die Einhaltung von Vorschriften zur Barrierefreiheit gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen, soweit es um die Bestimmungen zur Herstellung von Barrierefreiheit in der Landesbauordnung geht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BremBGG)

Was ist der konkrete Anlass für die Verbandsklage im Zusammenhang mit dem Forum am Wall?

Das Forum am Wall ist seit Erteilung der Umbaugenehmigung im Jahr 2015 wesentlich umgestaltet worden. Insbesondere sollte wohl die Attraktivität des Forums aus Sicht gastronomischer Betriebe und damit seine wirtschaftliche Verwertbarkeit verbessert werden.

Unter dem Umbau haben aus Sicht behinderter Menschen die barrierefreie Zugänglichkeit der Stadtbibliothek, aber auch die Aufenthaltsqualität des Forums selbst erheblich gelitten: ursprünglich zwei Rampen am Rand – die nebenbei bemerkt auch von Familien mit Kinderwagen genutzt werden konnten – wurden zu einem barrierfreien Zugang zusammengelegt – was für Rollstuhlfahrer zu Umwegen und vor allem für Nutzer von größeren Rollstühlen zu mehr Rangieraufwand führt. Auch ist dieser Zugang nicht von den gastronomischen Flächen getrennt, was dazu führt, dass Aufsteller, aber auch Stühle oder mitgebrachtes Gepäck oder Kinderwagen auf der Rampe stehen und diese selbst verengen. Außerdem ist die einzige Fläche, die nicht einem der Restaurants zugeordnet ist und in der man sich aufhalten kann, ohne etwas verzehren zu wollen, für Menschen im Rollstuhl gar nicht mehr zugänglich.

Blinde und sehbehinderte Menschen kritisieren vor allem, dass die gesamte Anlage für sie insgesamt unübersichtlicher geworden ist und dass nicht nur durch die neu geschaffenen unterschiedlich hohen Stufen und fehlende Sicherungselemente an den Treppen erhebliche Stolperfallen geschaffen worden sind. Insbesondere das – zudem für mobilitätseingeschränkte Menschen nicht zugängliche – Baumhaus sorgt durch seine nicht unterbaute Treppe und die sich im Weg kreuzenden Stelzen für Verletzungsgefahren.

Weil der Umbau des Forums am Wall so erheblich war, musste der Bauherr hierfür eine Baugenehmigung einholen. Diese hätte aber aus Sicht der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen Bremen e.V. (LAGS), des Blinden- und Sehbehindertenvereins Bremen e.V. (BSVB) und von SelbstBestimmt Leben e.V. (SL) in dieser Weise nicht erteilt werden dürfen, weil sie die Bestimmungen zur Herstellung und Aufrechterhaltung von Barrierefreiheit nicht ausreichend berücksichtigt.

Wie sieht die Baugenehmigungsbehörde die Sache?

Vor das eigentliche Klageverfahren hat das BremBGG ein sogenanntes Vorverfahren gesetzt, d.h. die Verbände mussten der Behörde in einem schriftlichen Widerspruch ihre Einwände gegen die Baugenehmigung mitteilen und die Behörde zur Abänderung oder Rücknahme der Baugenehmigung auffordern. Die Behörde musste nun prüfen, ob aus ihrer Sicht der Widerspruch berechtigt war, und hätte dann ggf. die erteilte Baugenehmigung zurücknehmen müssen.

Die LAGS, der BSVB und SL haben im Oktober 2016 Widerspruch eingelegt. Diesen hat die Baugenehmigungsbehörde Anfang Mai 2017 schriftlich als unbegründet zurückgewiesen.

Ein Argument der Verbände war, dass die aktuelle technische Baubestimmung zur Herstellung von Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden (DIN 18040-1) nicht eingehalten wurde. Dem entgegnete die Behörde im Widerspruchsbescheid, dass diese Richtlinie aber noch nicht gegolten habe, als die Baugenehmigung beantragt wurde. Deshalb habe man nur die Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie berücksichtigen dürfen. Diese Bestimmungen habe der Antrag erfüllt und er habe daher genehmigt werden müssen.

Was kann mit der Klage erreicht werden?

Nach Erhalt des Widerspruches hatten die Verbände einen Monat Zeit, gegen diesen Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Bremen einzureichen. In dieser Zeit haben die Verbände intensiv darüber beraten, welchen Sinn es macht, dem Widerspruch eine Klage folgen zu lassen. Denn ein Urteil des Verwaltungsgerichts bekommt man nicht zum Nulltarif – jedenfalls nicht, wenn man das Verfahren verliert.

Zunächst haben die Verbände daher die Stichhaltigkeit der Argumente der Baubehörde geprüft und sind dabei zu der Auffassung gelangt, dass die Behörde sehr wohl die Pflicht gehabt hätte, strengere Anforderungen als die damals gültige technische Baubestimmung an dieses Bauvorhaben zu stellen.

Allerdings gibt es dafür, wann und wie die Baubehörde solche Ermessenspielräume nutzen kann und muss, nur wenig konkrete Anhaltspunkte. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (und ggf. der nachfolgenden Instanzen) könnte helfen, dass es dafür in Zukunft in ähnlichen Fällen konkretere Vorgaben gibt, an denen sich Architekten, Bauherren und Baubehörden orientieren können. Und ein Urteil könnte helfen, dass zukünftig Normen wie die UN-Behindertenrechtskonvention mehr Berücksichtigung finden. Sicher ist das alles allerdings nicht.

Welche Folgen hätte eine erfolgreiche Klage für das Forum am Wall?

Wenn die Verbände das Verfahren gewinnen, wird das nicht unmittelbar auch zu mehr Barrierefreiheit beim Forum am Wall führen. Denn eine erfolgreiche Klage würde zunächst nur bewirken, dass das Gericht die Feststellung treffen würde, dass die Baugenehmigung zu Unrecht erteilt worden ist.

Ob die Bauverwaltung dann aber die Baugenehmigung wieder zurücknehmen müsste und der Bauherr nachträglich dazu gezwungen werden könnte, noch wesentliche Änderungen vorzunehmen, ist ein zweiter Schritt. Da die Baubehörde über Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden ist, folgt aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Auffassung der Verbände eine Pflicht zum Tätigwerden. Diese ist darauf gerichtet, zu prüfen, ob die Genehmigung unter Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten teilweise zurückgenommen oder mit Auflagen versehen werden muss. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass die Erteilung der Baugenehmigung momentan bereits über zwei Jahre zurückliegt und das Bauvorhaben schon weitgehend abgeschlossen war, als die Verbände Widerspruch eingelegt haben. Die Verbände sind insoweit der Meinung, dass ein Umbau umso wahrscheinlicher wird, je klarer das Verwaltungsgericht Worte dafür finden würde, dass bei der Baugenehmigung die Barrierefreiheit nicht ausreichend berücksichtigt und die Genehmigung deshalb nicht rechtmäßig erteilt wurde.

Letztendlich haben sich die Verbände zu einer Klage entschlossen, weil sie erwarten, mit der Klage zumindest zu mehr Rechtssicherheit und gleichzeitig zu einem höheren Stellenwert von Barrierefreiheit innerhalb des Bauordnungsrechts beitragen zu können. Gleichzeitig wollen sie politisch ein Zeichen für die Bereitschaft setzen, nicht nur mit Verbandsklagen zu drohen, sondern dieses Instrument – allen bestehenden Schwierigkeiten zum Trotz – auch praktisch anzuwenden.

Nicht unmaßgeblich war auch die Haltung des Landesbehindertenbeauftragten, der die Verbände ermutigt hat, hier den Klageweg zu beschreiten. Die Verbände verstehen die Klage insoweit auch als einen Beitrag, die Arbeit des Landesbehindertenbeauftragten zu unterstützen.

Wie ist der Stand des Verfahrens (Stichtag: 16.10.2017)?

Um Kosten zu sparen, haben LAGS, BSVB und SL eine Klagegemeinschaft gebildet, für die SL jetzt stellvertretend offiziell das Verfahren allein weiterführt. SL hat Anfang Juni fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Bremen eingelegt, zuerst noch ohne Begründung. Mit der Begründung und dem weiteren Verfahren hat die Klagegemeinschaft eine Kanzlei in Marburg beauftragt, die über große Erfahrung im Behindertenrecht verfügt. Nach Einsichtnahme in die Behördenakten hat die Kanzlei am 10.10.2017 die Klagebegründung beim Verwaltungsgericht Bremen eingereicht. Nun hat die Beklagte, Zeit und Gelegenheit, sich schriftlich zu der Begründung zu äußern. Es ist unwahrscheinlich, dass es in diesem Jahr noch zu einer Entscheidung kommt.

 

Autoren dieses Textes: Wolf Arne Frankenstein und Wilhelm Winkelmeier



Autor: Winkelmeier -- 16.10.2017; 14:54:46 Uhr

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